Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 4 (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.
E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2 Strittig ist die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwer- deführerin.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin reiste am 20. Januar 2005 in die Schweiz ein; am 6. Mai 2005 wurde sie vorläufig aufgenommen (Akten MIDI pag. 41 ff.; vgl. vorne Bst. A). Die vorläufige Aufnahme ist kein Aufenthaltsti- tel. Sie setzt im Gegenteil einen (nicht vollziehbaren) Aus- oder Wegwei- sungsentscheid voraus und vermittelt der oder dem Betroffenen nur einen vorübergehenden Status (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; Art. 44 und 46 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; BGE 151 I 62 E. 6.1 [Pra 114/2025 Nr. 2], 147 I 268 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 I 49 E. 3.5 [Pra 104/2015 Nr. 82]; BVR 2023 S. 51 E. 3.2). Da hier ein Vollzug der Wegweisung nicht zur Diskussion steht, führt eine allfällige Verweigerung der nachgesuchten ausländerrechtlichen Bewilligung nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen muss.
E. 2.2 Nach Art. 84 Abs. 5 AIG werden Gesuche um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Auslän- dern, die sich – wie die Beschwerdeführerin – seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ver- tieft geprüft. Diese Vorschrift bildet nach ständiger Rechtsprechung keine ei- genständige Rechtsgrundlage für die Bewilligungserteilung. Ob eine Bewilli- gung erteilt werden kann, beurteilt sich vielmehr auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, der keinen Rechtsanspruch verschafft, sondern die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 5 ermessensweise Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aus Härtefallgründen ermöglicht (BGer 2C_939/2020 vom 18.11.2020 E. 2, 2C_589/2019 vom 21.6.2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1 [Umkehrschluss]; BVR 2020 S. 443 E. 4.5 mit Hinweisen). Einen Bewilli- gungsanspruch wollte der Gesetzgeber, wie die Materialien zeigen, aus- drücklich nicht schaffen, sondern lediglich eine Prüfungspflicht (BVR 2020 S. 443 E. 4.3 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungs- gericht die Meinung verworfen, wonach vorläufig aufgenommenen Auslän- derinnen und Ausländern, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, die Aufenthaltsbewilligung «in aller Regel» zu erteilen sei (so Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 84 AIG N. 18; vgl. VGE 2024/152 vom 18.3.2026 E. 2.2, 2024/179 vom 15.4.2025 E. 2.2, 2023/68 vom 19.9.2024 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Normen des innerstaatlichen Rechts vermitteln der Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
E. 2.3 In Fällen langjähriger Anwesenheit können vorläufig Aufgenommene, deren Rückkehr nach wie vor nicht absehbar ist, allerdings gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung geltend machen. Damit eröffnet sich ihnen die Möglichkeit, den rechtmässigen, aufenthaltsrechtlich gesehen aber prekären Aufenthalt zu re- gularisieren. Das Bundesgericht hat einen solchen (potenziellen) Anspruch in seiner jüngeren Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.2.1, 147 I 268 E. 1.2.7), auch wenn es in dieser Konstellation um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]; BGer 2C_157/2023 vom 23.7.2024 E. 5.6 ff.).
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin ist seit mehr als 21 Jahren in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. vorne E. 2.1). Eine Rückkehr nach Eritrea ist nach wie vor nicht absehbar. Angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer sind die Nachteile (Mobilitätseinschränkungen und gewisse Erschwernisse auf dem Arbeitsmarkt), die mit ihrer ungesicherten Anwesenheit in der Schweiz verbunden sind, nunmehr derart, dass sie den Schutzbereich des Rechts auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 6 Achtung des Privatlebens von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV tan- gieren (vgl. BGE 151 I 62 E. 5.6, insb. E. 5.6.3 [Pra 114/2025 Nr. 2]), 150 I 93 E. 6.7.1 [Pra 113/2024 Nr. 64]). Ob der Aufenthalt zu bewilligen ist, beurteilt sich anhand einer Interessenabwägung bzw. nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; vgl. BGE 147 I 268 E. 5.2; BGer 2C_139/2024 vom 20.5.2025 E. 4.2).
E. 3.1 Zur Interessenabwägung ergibt sich Folgendes:
E. 3.1.1 Öffentliche Interessen an einer Einschränkung des Rechts auf Privat- leben sind namentlich die Steuerung und Kontrolle der Zuwanderung bzw. die Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung und die Schaffung günstiger Rahmen- bedingungen für die Eingliederung der Ausländerinnen und Ausländer (BGE 144 I 266 E. 3.7, 137 I 284 E. 2.1; BGer 2C_139/2024 vom 20.5.2025 E. 4.2). Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist, wie lange sie in der Schweiz gelebt hat und welche (sozialen und wirtschaftlichen) Beziehungen sie unterhält. Hierbei spielen auch die persönliche Situation (z.B. Alter, Gesundheit oder Herkunft) sowie die familiären Verhältnisse eine Rolle. Die aus diesen Fak- toren resultierende Integration ist von besonderer Bedeutung (vgl. BGE 151 I 62 E. 6.2 [Pra 114/2025 Nr. 2], 147 I 268 E. 5.2; BGer 2C_139/2024 vom 20.5.2025 E. 4.2).
E. 3.1.2 Im Rahmen der Interessenabwägung sind namentlich die sachver- haltlichen Feststellungen der SID zu überprüfen, auch wenn diese das An- wesenheitsrecht der Beschwerdeführerin nach den Vorgaben von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG geprüft und mangels Vorliegens eines Härtefalls verweigert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4).
E. 3.2 Die heute 56-jährige Beschwerdeführerin ist im Alter von 35 Jahren mit ihrem damals 5-jährigen Sohn in die Schweiz eingereist und wurde vor- läufig aufgenommen (vgl. vorne Bst. A und E. 2.1). Sie hält sich mithin seit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 7 21 Jahren als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz auf. Ihr Sohn ist in- zwischen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und hat seine Lehre mit Er- folg absolviert (Akten MIDI pag. 260).
E. 3.3 Mit Blick auf die Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten nie straffäl- lig geworden und auch nicht im Betreibungsregister ihres Wohnorts verzeich- net ist (Akten MIDI pag. 506 f.; Beschwerdebeilage [BB] 24 [act. 18A]). Nachfolgend näher einzugehen ist auf die beruflich-wirtschaftliche, die sprachliche und die soziale Integration der Beschwerdeführerin (vgl. sogleich E. 4 und 5).
E. 4.1 Die SID ist bezüglich der beruflich-wirtschaftlichen Integration der An- sicht, dass die kognitiv beeinträchtigte Beschwerdeführerin ihre vorhande- nen Möglichkeiten bis Ende September 2022 nicht ausgeschöpft habe (an- gefochtener Entscheid E. 4.4). Auch hätten sich ihre Einkommensverhält- nisse im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht massgeblich zu ihren Gunsten entwickelt. Sie schöpfe nur das Leistungspotential aus, das bei der arbeitsmarktlich-medizinischen Abklärung im Jahr 2020 festgestellt worden sei (Stellungnahmen vom 17.5.2024 und 5.3.2026, act. 12 und 20).
– Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die SID gehe in Anbetracht ihrer «geistigen Grunderkrankung» von «völlig überspannten Anforderungen an die Integration» aus (Beschwerde S. 9). Die Einkommensverhältnisse hätten sich massgeblich zu ihren Gunsten entwickelt; sie beziehe seit 2024 keine Sozialhilfe mehr. Zudem sei ihr auch ohne diese massgebliche Verän- derung «aufgrund der ernsthaften Anstrengungen, des enormen Integrati- onswillens und der unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit (u.a. kognitive Einschränkungen und Bildungsdefizite)» eine Aufenthaltsbewilligung zu er- teilen (Eingabe vom 28.1.2026, act. 18).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 8
E. 4.2 Hinsichtlich der beruflich-wirtschaftlichen Integration ist folgender Sachverhalt erstellt:
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin hat in Eritrea die Schule besucht. Wie lange genau, ist unklar (weniger als ein Jahr bis maximal vier Jahre; vgl. Akten MIDI pag. 27, 518 und 383). Eine Ausbildung hat sie nicht absolviert (Akten MIDI pag. 27). Ab dem Jahr 2007 – zwei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz – geht sie verschiedenen befristeten Teilzeitarbeiten nach und nahm an Beschäftigungs- bzw. Integrationsprogrammen teil: ‒ Im Juli 2007 sowie von Juni bis September 2008 arbeitete sie als Ernte- helferin (Akten MIDI pag. 55, 60 und 64). Im Jahr 2008 nahm sie an Be- schäftigungsprogrammen mit Bildungsanteil des … teil (Akten MIDI pag. 205 ff.). Im Rahmen eines Arbeitseinsatzes bei … war sie vom
1. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 befristet als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft in einem Wohnheim tätig (Beschäftigungsgrad 40 %; Akten MIDI pag. 174). Eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt (Reini- gungsbranche) ab dem 1. August 2008 kam mangels genügender Deutschkenntnisse nicht zustande (Akten MIDI pag. 65). ‒ Von März 2010 bis November 2011 leistete sie im Rahmen eines ge- meinnützigen Einsatzprogramms … einen freiwilligen Arbeitseinsatz in der Reinigung (Akten MIDI pag. 173, 262). Ebenfalls ab März 2010 war sie unbefristet als Hausangestellte in einem Hotel beschäftigt (Teilzeit- pensum, max. 50 h/Monat; Akten MIDI pag. 74 f., 90). Von Februar bis Juli 2011 leistete sie einen unentgeltlichen Einsatz im ersten Arbeitsmarkt als Mitarbeiterin Reinigung bzw. Küche in einem Wohn- und Pflegeheim, vermittelt durch … (Beschäftigungsgrad 70-80 %; Akten MIDI pag. 91, 172). Ab November 2013 war sie ihm Rahmen eines Arbeits-Reintegrati- onsprogramms einer Gemeinde befristet als Mitarbeiterin in einem Texti- latelier tätig (Beschäftigungsgrad 50 %; Akten MIDI pag. 171). ‒ Vom 3. Februar 2015 bis zum 16. September 2016 wurde sie durch … als Mitarbeiterin Reinigung an ein Alterswohn- und Pflegeheim vermittelt (Be- schäftigungsgrad 70 %; Akten MIDI pag. 169). Seit Dezember 2015 leistet sie über das Temporärbüro «B.________» Arbeitseinsätze als Reini- gungshilfe in Privathaushalten (zwischen 1-17,5h/Monat; Akten MIDI pag. 137 f., 190 ff., 221 ff., 233, 341 ff. und 429 ff., 495; Akten SID 4A1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 9 Beilagen 4 und 10; BB 3 [act. 6A], BB 9 [act. 10B]; vgl. hinten letztes Lemma). Für kurze Zeit (1.9.-21.10.2016) war sie im ersten Arbeitsmarkt als Reinigungsmitarbeiterin angestellt (Akten MIDI pag. 265). Zwischen August 2017 und November 2018 wurde sie von … im Bereich Reinigung/ Haushalt vermittelt (rund 7,63h/Monat; Akten MIDI pag. 193 ff., 219 f., 264). ‒ In den Jahren 2019 bis 2021 gelang es der Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Jobcoaches von «C.________» eine Stelle als Küchenmitarbeiterin in einem Freibad zu erlangen; dort arbeitete sie jeweils vom 1. Mai bzw.
1. Juni bis zum 30. September (durchschnittlich 16,7h/Monat; Akten MIDI pag. 254 ff., 442 ff., 476, 504 f., 630 ff.). Von Oktober 2019 bis Mai 2020 und von November 2020 bis mindestens März 2021 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Akten MIDI pag. 356, 358 ff., 418 ff., 485, 488 ff.). Ab dem 15. Juni 2020 erlangte die Beschwerdeführerin eine Zweitanstellung als Küchen- und Etagenhilfe in einem Hotel, ebenfalls vermittelt durch «C.________». Dort arbeitete sie zwischen Juli 2021 und September 2022 (ohne Januar 2022) durchschnittlich 29,5h/Monat (Akten MIDI pag. 496 ff., 501; Akten SID 4A1 Beilagen 3 und 11). Gemäss dem Jobcoach zeigte sich während dieser Anstellung, dass sprachliche Inter- aktion zentral ist. Es fiel der Beschwerdeführerin oft schwer, sich in der Küche zurecht zu finden und die Anweisungen der anderen Mitarbeiten- den zu verstehen und umzusetzen. Dadurch machte sie häufig Fehler oder verwechselte Dinge (Abschlussbericht vom 16.1.2023 S. 2, BB 4 [act. 6A]). Von Juli bis September 2021 arbeitete die Beschwerdeführerin erneut als Erntehelferin (rund 60,5h/Monat; Akten SID 4A1 Beilage 5). ‒ Seit dem 21. November 2022 ist sie unbefristet bei … als Betriebsmitar- beiterin angestellt (Beschäftigungsgrad 30 %; Akten SID 4A1 Beilage 15; BB 12 [act. 18A]). Zudem hat sie am 3. Januar 2023 eine weitere unbe- fristete Stelle im Bereich der Reinigung im ersten Arbeitsmarkt angetreten (Stundenlohn, Beschäftigungsgrad 23 %; Arbeitsvertrag vom 18.11.2022, BB 2 [act. 1C], BB 13 [act. 18A]). Darüber hinaus ist sie über das Tem- porärbüro «B.________» (weiterhin) als Reinigungshilfe tätig und arbeitet dabei rund elfeinhalb Stunden pro Monat (vgl. vorne drittes Lemma; BB 3 [act. 6A], BB 9 [act. 10B], BB 16 und 20 [act. 18A]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 10
E. 4.2.2 Mit ihren (Teilzeit-)Anstellungen konnte sich die Beschwerdeführerin zunächst nicht selbst finanziell erhalten. Sie und ihr Sohn wurden von der Heilsarmee Flüchtlingshilfe und ab dem 1. Februar 2012 vom regionalen So- zialdienst finanziell unterstützt (Akten MIDI pag. 125). Von Juli bis Septem- ber 2020 gelang ihr eine kurzzeitige Ablösung. Bis zum 26. April 2021 hat die Beschwerdeführerin Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 282'599.05 bezogen. In diesem Betrag ist allerdings auch die Unterstützung ihres Sohnes bis zu dessen Volljährigkeit im Jahr 2017 enthalten (Akten MIDI pag. 436, 482). Vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 wurde sie mit Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 12'387.30, durchschnittlich Fr. 1'032.30 pro Monat, un- terstützt (Akten SID 4A1 Beilage 8). Ihre monatlichen Ausgaben beliefen sich dabei auf rund Fr. 1'900.-- (SKOS-Budget ab 1.4.2022, in Akten SID 4A1 Beilage 9). Ab 1. Januar 2023 betrug ihr Fehlbetrag Fr. 452.70 (SKOS-Bud- get ab 1.1.2023, BB 6 [act. 6A]). Per 1. April 2024 konnte sich die Beschwer- deführerin von der wirtschaftlichen Sozialhilfe ablösen. Seither wird sie vom Sozialdienst nur noch im Rahmen der präventiven Beratung betreut (BB 6 [act. 6A], BB 10 [act. 10B], BB 11 [act. 18A]).
E. 4.2.3 Des Weiteren ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2005 diverse Deutschkurse besucht hat (Akten MIDI pag. 93 ff., 198 ff., 368, 466 ff.). Im Jahr 2017, zwischen September 2019 und April 2020, im Februar 2021 und ab Januar 2022 hat sie sich zudem (erfolglos) auf diverse Stellen im ersten Arbeitsmarkt beworben, insbesondere im Bereich Reinigung und Hauswirtschaft (Akten MIDI pag. 185 ff., 280 ff., 514 ff.; Akten SID 4A1 Bei- lage 14). Gemäss der fallführenden Sozialarbeiterin ist die Beschwerdefüh- rerin kognitiv nicht in der Lage, ihre Stellenbewerbungen selbständig zu schreiben; dies wurde daher von den involvierten Fachstellen übernommen (Schreiben Sozialdienst vom 26.4.2021 S. 2, in Akten MIDI pag. 475 f.). Zu- dem holte sich die Beschwerdeführerin für den Bewerbungsprozess Unter- stützung bei der … Beratungsstelle oder bei der … (Schreiben Sozialdienst vom 5.10.2022, in Akten SID 4A1 Beilage 8). Gemäss den fallführenden Per- sonen der Heilsarmee Flüchtlingshilfe und des Sozialdienstes zeigte die Be- schwerdeführerin bei der Suche einer lohnwirksamen Arbeit eine positive Einstellung und unermüdliches Engagement (Schreiben Flüchtlingshilfe, in Akten MIDI pag. 102; Schreiben Sozialdienst vom 27.4.2020 und 8.9.2020, in Akten MIDI pag. 436 ff.; Schreiben Sozialdienst vom 26.4.2021 S. 2 f., in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 11 Akten MIDI pag. 475 f.; Schreiben Sozialdienst vom 5.10.2022, Akten SID 4A1 Beilage 8).
E. 4.3 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
E. 4.3.1 Weil es der Beschwerdeführerin trotz diverser Sprachkurse und Prak- tika im ersten Arbeitsmarkt schwergefallen ist, ihre Sprachfähigkeiten deut- lich auszubauen, wurde sie von ihrer Hausärztin zur Abklärung ihrer kogniti- ven Fähigkeiten an das Neurozentrum des Inselspitals Bern überwiesen (Schreiben vom 26.4.2021 S. 1, in Akten MIDI pag. 475 ff.). Dem Bericht des Neurozentrums vom 11. Mai 2018 (nachfolgend: Bericht Neurozentrum, in Akten MIDI pag. 518 ff.) ist Folgendes zu entnehmen: «Zusammengefasst bestehen bei [der Beschwerdeführerin] heterogene neurokognitive Minderleistungen. Die allgemeine intellektuelle Leis- tungsfähigkeit ist bei sprachungebundener Prüfung als deutlich unter- durchschnittlich einzuschätzen und liegt mindestens im Bereich einer Lernbehinderung, eher noch einer leichten Intelligenzminderung. Im Be- reich der Sprache (auch in der Muttersprache Tigrin[y]a) ist von einer ausgeprägten Beeinträchtigung des Sprachverständnisses und der Sprachproduktion auszugehen. Lesen und Schreiben werden auf Deutsch marginal beherrscht, auf Tigrin[y]a gar nicht. Weiter bestehen Minderleistungen im Bereich des Lernens (insbesondere verbal), der komplexen Aufmerksamkeit, der Arithmetik und der Visuokonstruktion. […] Die geringe Schulbildung dürfte einige der Minderleistungen mitbe- dingen, erklärt diese jedoch nicht in der Art und im Ausmass. Diese Be- funde erklären die subjektiv geschilderten Probleme beim Erlernen der deutschen Sprache sowie die Schwierigkeiten bei der Stellensuche. Es ist davon auszugehen, dass [die Beschwerdeführerin] aufgrund der oben genannten Defizite nicht vermittelbar ist auf dem freien Arbeits- markt. […] Wir empfehlen eine IV-Anmeldung. […]»
E. 4.3.2 Das Gesuch um IV-Leistungen wies die IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle) am 17. Mai 2019 ab, weil die kognitiven Einschrän- kungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz vorlagen (Akten MIDI pag. 562 ff.). Am 3. April 2020 gab die IV-Stelle eine Arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung (AMA) bei der Band- Genossenschaft in Auftrag (Akten MIDI pag. 379 ff.). Die AMA sollte Auf- schluss über die Restarbeitsfähigkeit, über die Auswirkungen der gesund- heitlichen Einschränkungen auf eine Erwerbstätigkeit und über Referenz- tätigkeiten geben. Mit der Durchführung wurde eine Fachperson Berufliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 12 Integration und eine Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie (nachfol- gend: AMA-Ärztin) betraut (Abklärungsbericht AMA vom 11.6.2020 [nachfol- gend: AMA-Bericht] S. 2, in Akten MIDI pag. 382 ff.).
E. 4.3.3 Die Fachperson Berufliche Integration klärte die Leistungen der Be- schwerdeführerin sowohl in Bezug auf theoretische als auch in Bezug auf produktive und praktische Arbeiten ab (vgl. AMA-Bericht S. 5 ff.). Die Be- schwerdeführerin erreichte unter erleichterten Bedingungen und mit enger Begleitung bei den durchgeführten einfachen Leistungsmessungen eine durchschnittliche Leistung von 40 %. Im Bereich Reinigung wurde ihre Leis- tung auf 50-60 % geschätzt. Dabei konnte sie die geforderte Qualität nicht immer erbringen und benötigte einen deutlich erhöhten Zeitaufwand, um Ar- beiten erfassen und umsetzen zu können. Mehrere Arbeiten konnten auf- grund ihrer sprachlichen und kognitiven Einschränkungen nicht durchgeführt bzw. umgesetzt werden (AMA-Bericht S. 17). Während der Abklärung zeigte sich die Beschwerdeführerin offen und motiviert. Sie war gegenüber den Vor- gesetzten und den Mitarbeitenden freundlich, interessiert und aufgestellt. Sie pflegte wenige soziale Kontakte innerhalb der Arbeitsgruppe, was laut der Fachperson auf ihre dürftigen Sprachkenntnisse zurückzuführen war (AMA- Bericht S. 9). Die Beschwerdeführerin erklärte während der Abklärung mehr- fach, dass sie sehr gerne arbeite und ihren Unterhalt selbst bestreiten möchte (AMA-Bericht S. 2, 3 und 4).
E. 4.3.4 Die AMA-Ärztin berücksichtigte unter anderem die folgenden frem- danamnestischen Angaben: ‒ Gemäss dem Bericht des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom März 2019 ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zu erreichen ist. Dass die Beschwerdeführerin trotz ihres langen Aufenthalts in der Schweiz nicht besser Deutsch spreche, sei Ausdruck ihrer geringen kognitiven Ressourcen. Hinsichtlich der beruflichen Leistungsfähigkeit seien ein- fachste repetitive Tätigkeiten unter ständiger Aufsicht und Anleitung in wohlwollender Umgebung im maximalen Pensum von 20-30 % vorstellbar (AMA-Bericht S. 12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 13 ‒ Gemäss einer neuropsychologischen Abklärung vom 14. Mai 2020 ist rein aufgrund der aktuellen Beobachtungen gut nachvollziehbar, dass die Be- schwerdeführerin trotz einfachen Routinetätigkeiten beruflich bisher nicht Fuss fassen konnte. Die Beschwerdeführerin verstehe neue Tätigkeitsin- halte nicht nur sprachlich, sondern auch intellektuell nicht. Sie arbeite teil- weise flüchtig und realisiere ihre eigene Einschränkung nicht. Entspre- chend dürfte sie auf repetitive, einfache grobmotorische Routinetätigkei- ten unter Supervision und in einem wohlwollenden Umfeld angewiesen sein (AMA-Bericht S. 15 f.).
E. 4.3.5 Die AMA-Ärztin kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin «massiv auffassungserschwert» sei, Informationen nur in sehr kleinen Schritten und wiederholt vermittelt aufnehmen und nur erschwert speichern und wieder abrufen könne. Diese Beeinträchtigungen seien sprachunabhän- gig. Die Beschwerdeführerin überschätzte sich selber und ihre Möglichkei- ten. Sie verstehe das meiste sprachlich und intellektuell nicht. Zudem sei sie mit sämtlichen behördlichen und administrativen Angelegenheiten überfor- dert. Die AMA-Ärztin empfiehlt dringend die Errichtung eine Beistandschaft, damit die Beschwerdeführerin in behördlichen Anliegen angemessen vertre- ten und vor Ausnützung und Benachteiligung geschützt werden kann. Weiter benötige die Beschwerdeführerin einen «geschützten Arbeitsplatz in einer wohlwollenden Atmosphäre». Nötig sind nach Auffassung der AMA-Ärztin eine sehr enge Betreuung und engmaschige Kontrolle durch eine möglichst konstante Bezugsperson. Arbeitsaufträge müssten geduldig vermittelt und wiederholt vorgezeigt und korrigiert werden. Die Tätigkeit sollte so einfach wie möglich, vorwiegend grobmotorisch und repetitiv sein. Nicht geeignet sind Tätigkeiten, die räumliches Vorstellungsvermögen, Planung und Orga- nisation oder Multitasking voraussetzen. Ein Pensum von 100 % ist zumut- bar (AMA-Bericht S. 16 f.).
E. 4.4 Nach dem Gesagten leidet die Beschwerdeführerin unbestrittener- massen an einer kognitiven Beeinträchtigung (vgl. vorne E. 4.3.1; angefoch- tener Entscheid E. 4.4), welche bei der Würdigung ihrer beruflich-wirtschaft- lichen Integration zu berücksichtigen ist (vgl. vorne E. 3.1.1 und sinngemäss auch Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f Bst. a und c Ziff. 1 der Verordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 14 vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).
E. 4.4.1 Sämtliche Fachpersonen kommen zum Schluss, dass die Beschwer- deführerin aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung auf eine möglichst ein- fache repetitive Tätigkeit unter ständiger Aufsicht und Anleitung in wohlwol- lender Umgebung angewiesen ist. Angezeigt ist eine geduldige Betreuung durch eine konstante Bezugsperson (vgl. vorne E. 4.3.4 f.). Angesicht dieses Arbeitssettings und der im Rahmen der Leistungsmessung erzielten Werte stehen die Chancen der Beschwerdeführerin schlecht, im ersten Arbeits- markt eine (hochprozentige) Anstellung zu finden. Hieran ändert die Ein- schätzung der AMA-Ärztin nichts, wonach der Beschwerdeführerin ein Ar- beitspensum von 100 % zumutbar ist. Die AMA-Ärztin hat damit bloss die physische Arbeitsfähigkeit gemeint. Die produktive und praktische Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beträgt im Durchschnitt nur 40 %, im Bereich der Reinigung 50-60 % (vgl. vorne E. 4.3.3). Gemäss dem Bericht des RAD beträgt ein mögliches Pensum bei einfachsten repetitiven Tätigkei- ten unter ständiger Aufsicht und Anleitung in wohlwollender Umgebung und Führung maximal 20-30 % (vgl. vorne E. 4.3.4 erstes Lemma). Auf die Be- richte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kann rechtspre- chungsgemäss (abschliessend) abgestellt werden, wenn – wie hier – keine auch nur geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen beste- hen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.7; VGE IV/2023/448 vom 5.1.2024 [bestätigt durch BGer 9C_105/2024 vom 18.3.2024 E. 4.1).
E. 4.4.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beeinträchtigung beharrlich bemühte, eine lohnwirksame Arbeitsstelle zu finden: Sie hat mehrere Sprachkurse besucht, zahlreiche Bewerbungen eingereicht (vgl. vorne E. 4.2.3) und an etlichen Beschäftigungs- bzw. Inte- grationsprogrammen teilgenommen sowie freiwillige Arbeitseinsätze geleis- tet (vgl. vorne E. 4.2.1). Der mehrfach geäusserte Wunsch der Beschwerde- führerin, eine Arbeitsstelle zu finden und ihren Unterhalt selbst zu verdienen (vgl. vorne E. 4.3.3), erscheint glaubhaft, zumal sowohl die fallführenden So- zialarbeiterinnen und -arbeiter wie auch die Fachpersonen der AMA sie als motiviert beschreiben (vgl. vorne E. 4.2.3 und 4.3.3). Ihre Bemühungen scheiterten oft bereits bei der Stellensuche oder während der Probezeit,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 15 nachweislich aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung (vgl. vorne E. 4.3.1 und 4.3.4). Teilweise gelang es der Beschwerdeführerin dennoch – wenn auch nur temporär, tiefprozentig und oftmals befristet – eine bzw. gleichzeitig mehrere Anstellungen zu finden. So arbeitete sie ab 2008 in verschiedenen Anstellungen mit stark variierendem Pensum (vgl. vorne E. 4.2.1). Ab Juni 2020 ging die Beschwerdeführerin teilweise zeitgleich vier Anstellungen nach (Hotel, Freibad, Erntehelferin, Reinigung Privathaushalte [B.________]); ihr Beschäftigungsgrad betrug während der Sommermonate rund 20 % oder mehr; in den Wintermonaten bezog sie ergänzend Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. vorne E. 4.2.1 viertes Lemma). Seit Ok- tober 2021 kam sie durchschnittlich für die Hälfte ihres Lebensbedarfs selbst auf. Seit April 2024 bezieht die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe mehr (vgl. vorne E. 4.2.2).
E. 4.4.3 Entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 4.4; Stellung- nahme vom 17.5.2024, act. 12) kann von der Beschwerdeführerin wegen ih- rer kognitiven Beeinträchtigung nicht erwartet werden, dass sie sich wirt- schaftlich selbst erhält. Aufgrund des von ihr benötigten Arbeitssettings und ihrer Leistungsfähigkeit sind die Chancen auf eine Stelle im ersten Arbeits- markt – geschweige denn auf eine Vollzeitstelle mit Leistungserwartung 100 % – ohnehin gering. Es ist daher von einer stark eingeschränkten wirt- schaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Mit dem Bericht des RAD ist bei einem der Beschwerdeführerin entsprechenden Arbeitssetting von einem Pensum von maximal 20-30 % auszugehen (vgl. vorne E. 4.4.1). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin eine bzw. inzwischen zwei unbefristete Anstellungen im ersten Arbeitsmarkt erhalten hat (ange- fochtener Entscheid E. 4.4; vgl. vorne E. 4.2.1 letztes Lemma). Offenbar können ihr dort einfache repetitive Arbeiten unter engmaschiger Aufsicht und Anleitung angeboten werden. Diese Anstellungen dürften zudem zu grossen Teilen auch auf das soziale Verantwortungsbewusstsein der derzeitigen Ar- beitgeberinnen und Arbeitgeber zurückzuführen sein (vgl. auch Schreiben Sozialdienst vom 26.4.2021 S. 2, in Akten MIDI pag. 475 f.). Die Beschwer- deführerin hat sich somit mit Blick auf ihre eingeschränkten kognitiven Res- sourcen und ihren nachgewiesenen Integrationswillen beruflich-wirtschaft-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 16 lich ausreichend integriert. Angesichts der Entwicklung seit dem vorinstanz- lichen Entscheid kann ihr zum heutigen Zeitpunkt erst recht keine mangelnde beruflich-wirtschaftliche Integration mehr vorgeworfen werden.
E. 4.5 Zusammengefasst erweist sich die beruflich-wirtschaftliche Integra- tion der Beschwerdeführerin weder zum Zeitpunkt des Ergehens des ange- fochtenen Entscheids noch zum jetzigen Zeitpunkt als mangelhaft.
E. 5 Februar 2021 über mündliche Sprachkompetenzen auf dem Niveau A1 (Akten MIDI pag. 466 ff.). Angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer ist in ih- ren Deutschkenntnissen auf Anfängerstufe grundsätzlich keine besondere Integrationsleistung zu erblicken (vgl. BGer 2C_139/2024 vom 20.5.2025 E. 4.5; VGE 2024/152 vom 18.3.2026 E. 3.4). Der Beschwerdeführerin kann aber aufgrund ihrer persönlichen Situation kein Vorwurf gemacht werden (vgl. vorne E. 3.1.1 und sinngemäss auch Art. 58a Abs. 2 i.V.m. Art. 77f Bst. a und c Ziff. 1 VZAE): Dass sie trotz ihres langen Aufenthalts in der Schweiz nicht besser Deutsch spricht, ist nach Auffassung der Fachperso- nen nicht Ausdruck eines mangelnden Integrationswillens, sondern Aus- druck ihrer geringen kognitiven Ressourcen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch mehrere Deutschkurse besucht (vgl. vorne E. 4.2.3), wenn auch mit geringem Erfolg. Ihre allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit ist als deutlich unterdurchschnittlich einzuschätzen. Im Bereich der Sprache ist von einer ausgeprägten Beeinträchtigung des Sprachverständnisses und der Sprachproduktion auszugehen. Die Probleme beim Erlernen der deutschen Sprache sind durch diese Befunde erklärbar (Bericht Neurozentrum S. 2 und vorne E. 4.3.1). Unter diesen Umständen erweist sich die sprachliche Inte- gration der Beschwerdeführerin als ausreichend.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss fide-Sprachenpass vom
E. 5.2 Zur sozialen Integration hat die SID zwar zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine dauerhaften Beziehungen zur einheimi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 17 schen Bevölkerung dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 4.4). Aller- dings hat sie der Tatsache ungenügend Rechnung getragen, dass die kogni- tive Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auch ein Hindernis für ihre so- ziale Integration darstellt. So beobachteten die Fachperson Berufliche Inte- gration und die AMA-Ärztin im Laufe der Abklärungen, dass die Beschwer- deführerin mangels Deutschkenntnissen wenig soziale Kontakte innerhalb der Arbeitsgruppe pflegte (vgl. vorne E. 4.3.3). Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sich in sozialer Hinsicht, zu wenig integriert zu haben. Sie hat sich – ihren Möglichkeiten entsprechend
– bemüht, mit ihren Mitmenschen in Kontakt zu treten. Ihre früheren Nach- barn beschreiben sie als freundlich (Akten MIDI pag. 85 ff.). Bei ihren Arbeit- geberinnen und Arbeitgebern konnte sie sich trotz Sprachbarriere in die Teams integrieren und wurde als freundlich und angenehm im Umgang wahrgenommen (Akten MIDI pag. 88 ff., 263 ff.). Ausserdem ist sie Mitglied in einer eritreischen Kirche (Akten MIDI pag. 92). Die soziale Integration der Beschwerdeführerin ist unter den gegebenen Umständen ausreichend; das war sie auch bereits zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids.
E. 6.1 Die Interessenabwägung führt zu folgendem Ergebnis: Die Be- schwerdeführerin hält sich seit 21 Jahren in der Schweiz als vorläufig Aufge- nommene auf (vgl. vorne E. 3.1). Sie ist weder im Straf- noch im Betrei- bungsregister verzeichnet (vgl. vorne E. 3.2). In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht gelang es ihr über lange Zeit nicht, ihren Lebensunterhalt vollständig selbst zu finanzieren, obwohl sie sich intensiv um eine lohnwirksame Anstel- lung bemühte (vgl. vorne E. 4.2.3). Sie war zwar in unterschiedlichen befris- teten Teilzeitstellen (zum Teil im ersten Arbeitsmarkt) beschäftigt, musste aber zunächst ergänzend von der Flüchtlingshilfe bzw. ab Februar 2012 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werden (vgl. vorne E. 4.2.1 f.). Auf- grund ihrer kognitiven Beeinträchtigung kann ihr diesbezüglich jedoch kein Vorwurf gemacht werden (vgl. vorne E. 4.3.1 und 4.4). Seit Ergehen des an- gefochtenen Entscheids hat sich ihre beruflich-wirtschaftliche Situation zu- dem insoweit verbessert, als sie sich per April 2024 von der Sozialhilfe hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 18 ablösen können (vgl. vorne E. 4.2.1 letztes Lemma und E. 4.2.2). Unter die- sen Umständen kann und konnte der Beschwerdeführerin keine mangelhafte beruflich-wirtschaftliche Integration vorgeworfen werden (vgl. vorne E. 4.6). Sprachlich ist sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Verhältnis zur Aufent- haltsdauer ausreichend integriert (vorne E. 5.1). Auch ihre soziale Integra- tion kann nicht bemängelt werden (vgl. vorne E. 5.2). Die Beschwerdeführe- rin ist unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten kognitiven Ressourcen und ihres nachgewiesenen Integrationswillens genügend integriert. Daher vermag das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Regularisierung ihres Aufenthalts nicht zu überwiegen. Hinzu kommt, dass das öffentliche Inter- esse an der Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme schwindet, wenn sich – wie hier aufgrund eines 21-jährigen Aufenthalts und der konkreten Umstände des Einzelfalls – abzeichnet, dass die Wegweisung in absehbarer Zukunft nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 151 I 62 E. 6.1 [Pra 114/2025 Nr. 2] in Bezug auf die Anordnung der vorläufigen Aufnahme). Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen fällt daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. Der Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
E. 6.2 Da das Hauptbegehren gutgeheissen wird, erübrigt es sich, das Eventualbegehren zu beurteilen. Ebenso erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen (unrichtige Feststellung des Sachverhalts, Gehörsverletzung, Verstoss gegen das Diskriminierungsver- bot; Beschwerde S. 7).
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gut- zuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Akten sind dem ABEV (MIDI), zu übermitteln, damit dieses der Beschwerdeführerin eine Auf- enthaltsbewilligung erteilt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 19
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Sodann hat der Kanton Bern (SID) der anwaltlich vertretenen Beschwerde- führerin die Parteikosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Honorar gemäss der Kos- tennote der Rechtsvertreterin vom 15. Mai 2026 (act. 22A) gibt zu keinen Be- merkungen Anlass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).
E. 8.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verlegen. Auch für die- ses Verfahren sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (SID) der Beschwerde- führerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Honorar gemäss der Kostennote der Rechtsvertreterin vom
18. November 2022 (Akten SID 4A pag. 37 f.) für dieses Verfahren gibt eben- falls zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege vor der SID ist ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdi- rektion des Kantons Bern vom 29. November 2022 wird aufgehoben. Die Akten gehen an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Mi- grationsdienst, zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Be- schwerdeführerin.
- a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 20 b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'029.15 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsge- richtliche Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
- a) Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wer- den keine Verfahrenskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'278.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2023.7U MAM/SPM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Marti, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Spiess A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Regularisierung der vorläufigen Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 29. November 2022; 2021.SIDGS.688)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die eritreische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1970) reiste am 20. Ja- nuar 2005 zusammen mit ihrem Sohn (Jg. 1999) in die Schweiz ein, wo sie noch am selben Tag für sich und ihren Sohn um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 6. Mai 2005 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatsse- kretariat für Migration [SEM]) die Asylgesuche ab und wies A.________ und ihren Sohn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Am
3. September 2018 bestätigte das SEM im Rahmen der gesetzlich vorge- schriebenen Überprüfung die vorläufige Aufnahme. Nach zwei erfolglosen Gesuchen in den Jahren 2011 und 2017 ersuchte A.________ am 2. März 2020 erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. September 2021 ab, da A.________ ergänzend zu ihrem Einkommen aus diversen Teilzeitbeschäftigungen und sporadischen Arbeitseinsätzen nach wie vor Leistungen der Sozialhilfe bezog. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. Oktober 2021 Be- schwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 2022 ab, wobei sie A.________ die unentgeltliche Rechtspflege gewährte und ihr ihre Rechts- vertreterin amtlich beiordnete. C.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 3 Hiergegen hat A.________ am 4. Januar 2023 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe- ben und der MIDI sei anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Gleichzeitig hat sie für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amt- liche Anwältin ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2023, die Be- schwerde sei abzuweisen; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Mit Eingaben vom 21., 28. März und 23. April 2024 haben A.________ sowie der MIDI Unterlagen beigebracht, aus welchen sich ergibt, dass A.________ sich per 1. April 2024 von der Sozialhilfe abgelöst hat. Die SID hat mit Ein- gabe vom 17. Mai 2024 an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung festge- halten. Am 28. Januar 2026 hat A.________ erneut Unterlagen zu ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Situation eingereicht. Die SID hat mit Stellungnahme vom 5. März 2026 ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung nochmals bestätigt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 4 (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwer- deführerin. 2.1 Die Beschwerdeführerin reiste am 20. Januar 2005 in die Schweiz ein; am 6. Mai 2005 wurde sie vorläufig aufgenommen (Akten MIDI pag. 41 ff.; vgl. vorne Bst. A). Die vorläufige Aufnahme ist kein Aufenthaltsti- tel. Sie setzt im Gegenteil einen (nicht vollziehbaren) Aus- oder Wegwei- sungsentscheid voraus und vermittelt der oder dem Betroffenen nur einen vorübergehenden Status (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; Art. 44 und 46 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; BGE 151 I 62 E. 6.1 [Pra 114/2025 Nr. 2], 147 I 268 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 I 49 E. 3.5 [Pra 104/2015 Nr. 82]; BVR 2023 S. 51 E. 3.2). Da hier ein Vollzug der Wegweisung nicht zur Diskussion steht, führt eine allfällige Verweigerung der nachgesuchten ausländerrechtlichen Bewilligung nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen muss. 2.2 Nach Art. 84 Abs. 5 AIG werden Gesuche um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Auslän- dern, die sich – wie die Beschwerdeführerin – seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ver- tieft geprüft. Diese Vorschrift bildet nach ständiger Rechtsprechung keine ei- genständige Rechtsgrundlage für die Bewilligungserteilung. Ob eine Bewilli- gung erteilt werden kann, beurteilt sich vielmehr auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, der keinen Rechtsanspruch verschafft, sondern die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 5 ermessensweise Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aus Härtefallgründen ermöglicht (BGer 2C_939/2020 vom 18.11.2020 E. 2, 2C_589/2019 vom 21.6.2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1 [Umkehrschluss]; BVR 2020 S. 443 E. 4.5 mit Hinweisen). Einen Bewilli- gungsanspruch wollte der Gesetzgeber, wie die Materialien zeigen, aus- drücklich nicht schaffen, sondern lediglich eine Prüfungspflicht (BVR 2020 S. 443 E. 4.3 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungs- gericht die Meinung verworfen, wonach vorläufig aufgenommenen Auslän- derinnen und Ausländern, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, die Aufenthaltsbewilligung «in aller Regel» zu erteilen sei (so Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 84 AIG N. 18; vgl. VGE 2024/152 vom 18.3.2026 E. 2.2, 2024/179 vom 15.4.2025 E. 2.2, 2023/68 vom 19.9.2024 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Normen des innerstaatlichen Rechts vermitteln der Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 2.3 In Fällen langjähriger Anwesenheit können vorläufig Aufgenommene, deren Rückkehr nach wie vor nicht absehbar ist, allerdings gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung geltend machen. Damit eröffnet sich ihnen die Möglichkeit, den rechtmässigen, aufenthaltsrechtlich gesehen aber prekären Aufenthalt zu re- gularisieren. Das Bundesgericht hat einen solchen (potenziellen) Anspruch in seiner jüngeren Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.2.1, 147 I 268 E. 1.2.7), auch wenn es in dieser Konstellation um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]; BGer 2C_157/2023 vom 23.7.2024 E. 5.6 ff.). 2.4 Die Beschwerdeführerin ist seit mehr als 21 Jahren in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. vorne E. 2.1). Eine Rückkehr nach Eritrea ist nach wie vor nicht absehbar. Angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer sind die Nachteile (Mobilitätseinschränkungen und gewisse Erschwernisse auf dem Arbeitsmarkt), die mit ihrer ungesicherten Anwesenheit in der Schweiz verbunden sind, nunmehr derart, dass sie den Schutzbereich des Rechts auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 6 Achtung des Privatlebens von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV tan- gieren (vgl. BGE 151 I 62 E. 5.6, insb. E. 5.6.3 [Pra 114/2025 Nr. 2]), 150 I 93 E. 6.7.1 [Pra 113/2024 Nr. 64]). Ob der Aufenthalt zu bewilligen ist, beurteilt sich anhand einer Interessenabwägung bzw. nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; vgl. BGE 147 I 268 E. 5.2; BGer 2C_139/2024 vom 20.5.2025 E. 4.2). 3. 3.1 Zur Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: 3.1.1 Öffentliche Interessen an einer Einschränkung des Rechts auf Privat- leben sind namentlich die Steuerung und Kontrolle der Zuwanderung bzw. die Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung und die Schaffung günstiger Rahmen- bedingungen für die Eingliederung der Ausländerinnen und Ausländer (BGE 144 I 266 E. 3.7, 137 I 284 E. 2.1; BGer 2C_139/2024 vom 20.5.2025 E. 4.2). Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist, wie lange sie in der Schweiz gelebt hat und welche (sozialen und wirtschaftlichen) Beziehungen sie unterhält. Hierbei spielen auch die persönliche Situation (z.B. Alter, Gesundheit oder Herkunft) sowie die familiären Verhältnisse eine Rolle. Die aus diesen Fak- toren resultierende Integration ist von besonderer Bedeutung (vgl. BGE 151 I 62 E. 6.2 [Pra 114/2025 Nr. 2], 147 I 268 E. 5.2; BGer 2C_139/2024 vom 20.5.2025 E. 4.2). 3.1.2 Im Rahmen der Interessenabwägung sind namentlich die sachver- haltlichen Feststellungen der SID zu überprüfen, auch wenn diese das An- wesenheitsrecht der Beschwerdeführerin nach den Vorgaben von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG geprüft und mangels Vorliegens eines Härtefalls verweigert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). 3.2 Die heute 56-jährige Beschwerdeführerin ist im Alter von 35 Jahren mit ihrem damals 5-jährigen Sohn in die Schweiz eingereist und wurde vor- läufig aufgenommen (vgl. vorne Bst. A und E. 2.1). Sie hält sich mithin seit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 7 21 Jahren als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz auf. Ihr Sohn ist in- zwischen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und hat seine Lehre mit Er- folg absolviert (Akten MIDI pag. 260). 3.3 Mit Blick auf die Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten nie straffäl- lig geworden und auch nicht im Betreibungsregister ihres Wohnorts verzeich- net ist (Akten MIDI pag. 506 f.; Beschwerdebeilage [BB] 24 [act. 18A]). Nachfolgend näher einzugehen ist auf die beruflich-wirtschaftliche, die sprachliche und die soziale Integration der Beschwerdeführerin (vgl. sogleich E. 4 und 5). 4. 4.1 Die SID ist bezüglich der beruflich-wirtschaftlichen Integration der An- sicht, dass die kognitiv beeinträchtigte Beschwerdeführerin ihre vorhande- nen Möglichkeiten bis Ende September 2022 nicht ausgeschöpft habe (an- gefochtener Entscheid E. 4.4). Auch hätten sich ihre Einkommensverhält- nisse im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht massgeblich zu ihren Gunsten entwickelt. Sie schöpfe nur das Leistungspotential aus, das bei der arbeitsmarktlich-medizinischen Abklärung im Jahr 2020 festgestellt worden sei (Stellungnahmen vom 17.5.2024 und 5.3.2026, act. 12 und 20).
– Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die SID gehe in Anbetracht ihrer «geistigen Grunderkrankung» von «völlig überspannten Anforderungen an die Integration» aus (Beschwerde S. 9). Die Einkommensverhältnisse hätten sich massgeblich zu ihren Gunsten entwickelt; sie beziehe seit 2024 keine Sozialhilfe mehr. Zudem sei ihr auch ohne diese massgebliche Verän- derung «aufgrund der ernsthaften Anstrengungen, des enormen Integrati- onswillens und der unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit (u.a. kognitive Einschränkungen und Bildungsdefizite)» eine Aufenthaltsbewilligung zu er- teilen (Eingabe vom 28.1.2026, act. 18).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 8 4.2 Hinsichtlich der beruflich-wirtschaftlichen Integration ist folgender Sachverhalt erstellt: 4.2.1 Die Beschwerdeführerin hat in Eritrea die Schule besucht. Wie lange genau, ist unklar (weniger als ein Jahr bis maximal vier Jahre; vgl. Akten MIDI pag. 27, 518 und 383). Eine Ausbildung hat sie nicht absolviert (Akten MIDI pag. 27). Ab dem Jahr 2007 – zwei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz – geht sie verschiedenen befristeten Teilzeitarbeiten nach und nahm an Beschäftigungs- bzw. Integrationsprogrammen teil: ‒ Im Juli 2007 sowie von Juni bis September 2008 arbeitete sie als Ernte- helferin (Akten MIDI pag. 55, 60 und 64). Im Jahr 2008 nahm sie an Be- schäftigungsprogrammen mit Bildungsanteil des … teil (Akten MIDI pag. 205 ff.). Im Rahmen eines Arbeitseinsatzes bei … war sie vom
1. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 befristet als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft in einem Wohnheim tätig (Beschäftigungsgrad 40 %; Akten MIDI pag. 174). Eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt (Reini- gungsbranche) ab dem 1. August 2008 kam mangels genügender Deutschkenntnisse nicht zustande (Akten MIDI pag. 65). ‒ Von März 2010 bis November 2011 leistete sie im Rahmen eines ge- meinnützigen Einsatzprogramms … einen freiwilligen Arbeitseinsatz in der Reinigung (Akten MIDI pag. 173, 262). Ebenfalls ab März 2010 war sie unbefristet als Hausangestellte in einem Hotel beschäftigt (Teilzeit- pensum, max. 50 h/Monat; Akten MIDI pag. 74 f., 90). Von Februar bis Juli 2011 leistete sie einen unentgeltlichen Einsatz im ersten Arbeitsmarkt als Mitarbeiterin Reinigung bzw. Küche in einem Wohn- und Pflegeheim, vermittelt durch … (Beschäftigungsgrad 70-80 %; Akten MIDI pag. 91, 172). Ab November 2013 war sie ihm Rahmen eines Arbeits-Reintegrati- onsprogramms einer Gemeinde befristet als Mitarbeiterin in einem Texti- latelier tätig (Beschäftigungsgrad 50 %; Akten MIDI pag. 171). ‒ Vom 3. Februar 2015 bis zum 16. September 2016 wurde sie durch … als Mitarbeiterin Reinigung an ein Alterswohn- und Pflegeheim vermittelt (Be- schäftigungsgrad 70 %; Akten MIDI pag. 169). Seit Dezember 2015 leistet sie über das Temporärbüro «B.________» Arbeitseinsätze als Reini- gungshilfe in Privathaushalten (zwischen 1-17,5h/Monat; Akten MIDI pag. 137 f., 190 ff., 221 ff., 233, 341 ff. und 429 ff., 495; Akten SID 4A1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 9 Beilagen 4 und 10; BB 3 [act. 6A], BB 9 [act. 10B]; vgl. hinten letztes Lemma). Für kurze Zeit (1.9.-21.10.2016) war sie im ersten Arbeitsmarkt als Reinigungsmitarbeiterin angestellt (Akten MIDI pag. 265). Zwischen August 2017 und November 2018 wurde sie von … im Bereich Reinigung/ Haushalt vermittelt (rund 7,63h/Monat; Akten MIDI pag. 193 ff., 219 f., 264). ‒ In den Jahren 2019 bis 2021 gelang es der Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Jobcoaches von «C.________» eine Stelle als Küchenmitarbeiterin in einem Freibad zu erlangen; dort arbeitete sie jeweils vom 1. Mai bzw.
1. Juni bis zum 30. September (durchschnittlich 16,7h/Monat; Akten MIDI pag. 254 ff., 442 ff., 476, 504 f., 630 ff.). Von Oktober 2019 bis Mai 2020 und von November 2020 bis mindestens März 2021 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Akten MIDI pag. 356, 358 ff., 418 ff., 485, 488 ff.). Ab dem 15. Juni 2020 erlangte die Beschwerdeführerin eine Zweitanstellung als Küchen- und Etagenhilfe in einem Hotel, ebenfalls vermittelt durch «C.________». Dort arbeitete sie zwischen Juli 2021 und September 2022 (ohne Januar 2022) durchschnittlich 29,5h/Monat (Akten MIDI pag. 496 ff., 501; Akten SID 4A1 Beilagen 3 und 11). Gemäss dem Jobcoach zeigte sich während dieser Anstellung, dass sprachliche Inter- aktion zentral ist. Es fiel der Beschwerdeführerin oft schwer, sich in der Küche zurecht zu finden und die Anweisungen der anderen Mitarbeiten- den zu verstehen und umzusetzen. Dadurch machte sie häufig Fehler oder verwechselte Dinge (Abschlussbericht vom 16.1.2023 S. 2, BB 4 [act. 6A]). Von Juli bis September 2021 arbeitete die Beschwerdeführerin erneut als Erntehelferin (rund 60,5h/Monat; Akten SID 4A1 Beilage 5). ‒ Seit dem 21. November 2022 ist sie unbefristet bei … als Betriebsmitar- beiterin angestellt (Beschäftigungsgrad 30 %; Akten SID 4A1 Beilage 15; BB 12 [act. 18A]). Zudem hat sie am 3. Januar 2023 eine weitere unbe- fristete Stelle im Bereich der Reinigung im ersten Arbeitsmarkt angetreten (Stundenlohn, Beschäftigungsgrad 23 %; Arbeitsvertrag vom 18.11.2022, BB 2 [act. 1C], BB 13 [act. 18A]). Darüber hinaus ist sie über das Tem- porärbüro «B.________» (weiterhin) als Reinigungshilfe tätig und arbeitet dabei rund elfeinhalb Stunden pro Monat (vgl. vorne drittes Lemma; BB 3 [act. 6A], BB 9 [act. 10B], BB 16 und 20 [act. 18A]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 10 4.2.2 Mit ihren (Teilzeit-)Anstellungen konnte sich die Beschwerdeführerin zunächst nicht selbst finanziell erhalten. Sie und ihr Sohn wurden von der Heilsarmee Flüchtlingshilfe und ab dem 1. Februar 2012 vom regionalen So- zialdienst finanziell unterstützt (Akten MIDI pag. 125). Von Juli bis Septem- ber 2020 gelang ihr eine kurzzeitige Ablösung. Bis zum 26. April 2021 hat die Beschwerdeführerin Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 282'599.05 bezogen. In diesem Betrag ist allerdings auch die Unterstützung ihres Sohnes bis zu dessen Volljährigkeit im Jahr 2017 enthalten (Akten MIDI pag. 436, 482). Vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 wurde sie mit Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 12'387.30, durchschnittlich Fr. 1'032.30 pro Monat, un- terstützt (Akten SID 4A1 Beilage 8). Ihre monatlichen Ausgaben beliefen sich dabei auf rund Fr. 1'900.-- (SKOS-Budget ab 1.4.2022, in Akten SID 4A1 Beilage 9). Ab 1. Januar 2023 betrug ihr Fehlbetrag Fr. 452.70 (SKOS-Bud- get ab 1.1.2023, BB 6 [act. 6A]). Per 1. April 2024 konnte sich die Beschwer- deführerin von der wirtschaftlichen Sozialhilfe ablösen. Seither wird sie vom Sozialdienst nur noch im Rahmen der präventiven Beratung betreut (BB 6 [act. 6A], BB 10 [act. 10B], BB 11 [act. 18A]). 4.2.3 Des Weiteren ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2005 diverse Deutschkurse besucht hat (Akten MIDI pag. 93 ff., 198 ff., 368, 466 ff.). Im Jahr 2017, zwischen September 2019 und April 2020, im Februar 2021 und ab Januar 2022 hat sie sich zudem (erfolglos) auf diverse Stellen im ersten Arbeitsmarkt beworben, insbesondere im Bereich Reinigung und Hauswirtschaft (Akten MIDI pag. 185 ff., 280 ff., 514 ff.; Akten SID 4A1 Bei- lage 14). Gemäss der fallführenden Sozialarbeiterin ist die Beschwerdefüh- rerin kognitiv nicht in der Lage, ihre Stellenbewerbungen selbständig zu schreiben; dies wurde daher von den involvierten Fachstellen übernommen (Schreiben Sozialdienst vom 26.4.2021 S. 2, in Akten MIDI pag. 475 f.). Zu- dem holte sich die Beschwerdeführerin für den Bewerbungsprozess Unter- stützung bei der … Beratungsstelle oder bei der … (Schreiben Sozialdienst vom 5.10.2022, in Akten SID 4A1 Beilage 8). Gemäss den fallführenden Per- sonen der Heilsarmee Flüchtlingshilfe und des Sozialdienstes zeigte die Be- schwerdeführerin bei der Suche einer lohnwirksamen Arbeit eine positive Einstellung und unermüdliches Engagement (Schreiben Flüchtlingshilfe, in Akten MIDI pag. 102; Schreiben Sozialdienst vom 27.4.2020 und 8.9.2020, in Akten MIDI pag. 436 ff.; Schreiben Sozialdienst vom 26.4.2021 S. 2 f., in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 11 Akten MIDI pag. 475 f.; Schreiben Sozialdienst vom 5.10.2022, Akten SID 4A1 Beilage 8). 4.3 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.3.1 Weil es der Beschwerdeführerin trotz diverser Sprachkurse und Prak- tika im ersten Arbeitsmarkt schwergefallen ist, ihre Sprachfähigkeiten deut- lich auszubauen, wurde sie von ihrer Hausärztin zur Abklärung ihrer kogniti- ven Fähigkeiten an das Neurozentrum des Inselspitals Bern überwiesen (Schreiben vom 26.4.2021 S. 1, in Akten MIDI pag. 475 ff.). Dem Bericht des Neurozentrums vom 11. Mai 2018 (nachfolgend: Bericht Neurozentrum, in Akten MIDI pag. 518 ff.) ist Folgendes zu entnehmen: «Zusammengefasst bestehen bei [der Beschwerdeführerin] heterogene neurokognitive Minderleistungen. Die allgemeine intellektuelle Leis- tungsfähigkeit ist bei sprachungebundener Prüfung als deutlich unter- durchschnittlich einzuschätzen und liegt mindestens im Bereich einer Lernbehinderung, eher noch einer leichten Intelligenzminderung. Im Be- reich der Sprache (auch in der Muttersprache Tigrin[y]a) ist von einer ausgeprägten Beeinträchtigung des Sprachverständnisses und der Sprachproduktion auszugehen. Lesen und Schreiben werden auf Deutsch marginal beherrscht, auf Tigrin[y]a gar nicht. Weiter bestehen Minderleistungen im Bereich des Lernens (insbesondere verbal), der komplexen Aufmerksamkeit, der Arithmetik und der Visuokonstruktion. […] Die geringe Schulbildung dürfte einige der Minderleistungen mitbe- dingen, erklärt diese jedoch nicht in der Art und im Ausmass. Diese Be- funde erklären die subjektiv geschilderten Probleme beim Erlernen der deutschen Sprache sowie die Schwierigkeiten bei der Stellensuche. Es ist davon auszugehen, dass [die Beschwerdeführerin] aufgrund der oben genannten Defizite nicht vermittelbar ist auf dem freien Arbeits- markt. […] Wir empfehlen eine IV-Anmeldung. […]» 4.3.2 Das Gesuch um IV-Leistungen wies die IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle) am 17. Mai 2019 ab, weil die kognitiven Einschrän- kungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz vorlagen (Akten MIDI pag. 562 ff.). Am 3. April 2020 gab die IV-Stelle eine Arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung (AMA) bei der Band- Genossenschaft in Auftrag (Akten MIDI pag. 379 ff.). Die AMA sollte Auf- schluss über die Restarbeitsfähigkeit, über die Auswirkungen der gesund- heitlichen Einschränkungen auf eine Erwerbstätigkeit und über Referenz- tätigkeiten geben. Mit der Durchführung wurde eine Fachperson Berufliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 12 Integration und eine Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie (nachfol- gend: AMA-Ärztin) betraut (Abklärungsbericht AMA vom 11.6.2020 [nachfol- gend: AMA-Bericht] S. 2, in Akten MIDI pag. 382 ff.). 4.3.3 Die Fachperson Berufliche Integration klärte die Leistungen der Be- schwerdeführerin sowohl in Bezug auf theoretische als auch in Bezug auf produktive und praktische Arbeiten ab (vgl. AMA-Bericht S. 5 ff.). Die Be- schwerdeführerin erreichte unter erleichterten Bedingungen und mit enger Begleitung bei den durchgeführten einfachen Leistungsmessungen eine durchschnittliche Leistung von 40 %. Im Bereich Reinigung wurde ihre Leis- tung auf 50-60 % geschätzt. Dabei konnte sie die geforderte Qualität nicht immer erbringen und benötigte einen deutlich erhöhten Zeitaufwand, um Ar- beiten erfassen und umsetzen zu können. Mehrere Arbeiten konnten auf- grund ihrer sprachlichen und kognitiven Einschränkungen nicht durchgeführt bzw. umgesetzt werden (AMA-Bericht S. 17). Während der Abklärung zeigte sich die Beschwerdeführerin offen und motiviert. Sie war gegenüber den Vor- gesetzten und den Mitarbeitenden freundlich, interessiert und aufgestellt. Sie pflegte wenige soziale Kontakte innerhalb der Arbeitsgruppe, was laut der Fachperson auf ihre dürftigen Sprachkenntnisse zurückzuführen war (AMA- Bericht S. 9). Die Beschwerdeführerin erklärte während der Abklärung mehr- fach, dass sie sehr gerne arbeite und ihren Unterhalt selbst bestreiten möchte (AMA-Bericht S. 2, 3 und 4). 4.3.4 Die AMA-Ärztin berücksichtigte unter anderem die folgenden frem- danamnestischen Angaben: ‒ Gemäss dem Bericht des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom März 2019 ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zu erreichen ist. Dass die Beschwerdeführerin trotz ihres langen Aufenthalts in der Schweiz nicht besser Deutsch spreche, sei Ausdruck ihrer geringen kognitiven Ressourcen. Hinsichtlich der beruflichen Leistungsfähigkeit seien ein- fachste repetitive Tätigkeiten unter ständiger Aufsicht und Anleitung in wohlwollender Umgebung im maximalen Pensum von 20-30 % vorstellbar (AMA-Bericht S. 12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 13 ‒ Gemäss einer neuropsychologischen Abklärung vom 14. Mai 2020 ist rein aufgrund der aktuellen Beobachtungen gut nachvollziehbar, dass die Be- schwerdeführerin trotz einfachen Routinetätigkeiten beruflich bisher nicht Fuss fassen konnte. Die Beschwerdeführerin verstehe neue Tätigkeitsin- halte nicht nur sprachlich, sondern auch intellektuell nicht. Sie arbeite teil- weise flüchtig und realisiere ihre eigene Einschränkung nicht. Entspre- chend dürfte sie auf repetitive, einfache grobmotorische Routinetätigkei- ten unter Supervision und in einem wohlwollenden Umfeld angewiesen sein (AMA-Bericht S. 15 f.). 4.3.5 Die AMA-Ärztin kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin «massiv auffassungserschwert» sei, Informationen nur in sehr kleinen Schritten und wiederholt vermittelt aufnehmen und nur erschwert speichern und wieder abrufen könne. Diese Beeinträchtigungen seien sprachunabhän- gig. Die Beschwerdeführerin überschätzte sich selber und ihre Möglichkei- ten. Sie verstehe das meiste sprachlich und intellektuell nicht. Zudem sei sie mit sämtlichen behördlichen und administrativen Angelegenheiten überfor- dert. Die AMA-Ärztin empfiehlt dringend die Errichtung eine Beistandschaft, damit die Beschwerdeführerin in behördlichen Anliegen angemessen vertre- ten und vor Ausnützung und Benachteiligung geschützt werden kann. Weiter benötige die Beschwerdeführerin einen «geschützten Arbeitsplatz in einer wohlwollenden Atmosphäre». Nötig sind nach Auffassung der AMA-Ärztin eine sehr enge Betreuung und engmaschige Kontrolle durch eine möglichst konstante Bezugsperson. Arbeitsaufträge müssten geduldig vermittelt und wiederholt vorgezeigt und korrigiert werden. Die Tätigkeit sollte so einfach wie möglich, vorwiegend grobmotorisch und repetitiv sein. Nicht geeignet sind Tätigkeiten, die räumliches Vorstellungsvermögen, Planung und Orga- nisation oder Multitasking voraussetzen. Ein Pensum von 100 % ist zumut- bar (AMA-Bericht S. 16 f.). 4.4 Nach dem Gesagten leidet die Beschwerdeführerin unbestrittener- massen an einer kognitiven Beeinträchtigung (vgl. vorne E. 4.3.1; angefoch- tener Entscheid E. 4.4), welche bei der Würdigung ihrer beruflich-wirtschaft- lichen Integration zu berücksichtigen ist (vgl. vorne E. 3.1.1 und sinngemäss auch Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f Bst. a und c Ziff. 1 der Verordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 14 vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). 4.4.1 Sämtliche Fachpersonen kommen zum Schluss, dass die Beschwer- deführerin aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung auf eine möglichst ein- fache repetitive Tätigkeit unter ständiger Aufsicht und Anleitung in wohlwol- lender Umgebung angewiesen ist. Angezeigt ist eine geduldige Betreuung durch eine konstante Bezugsperson (vgl. vorne E. 4.3.4 f.). Angesicht dieses Arbeitssettings und der im Rahmen der Leistungsmessung erzielten Werte stehen die Chancen der Beschwerdeführerin schlecht, im ersten Arbeits- markt eine (hochprozentige) Anstellung zu finden. Hieran ändert die Ein- schätzung der AMA-Ärztin nichts, wonach der Beschwerdeführerin ein Ar- beitspensum von 100 % zumutbar ist. Die AMA-Ärztin hat damit bloss die physische Arbeitsfähigkeit gemeint. Die produktive und praktische Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beträgt im Durchschnitt nur 40 %, im Bereich der Reinigung 50-60 % (vgl. vorne E. 4.3.3). Gemäss dem Bericht des RAD beträgt ein mögliches Pensum bei einfachsten repetitiven Tätigkei- ten unter ständiger Aufsicht und Anleitung in wohlwollender Umgebung und Führung maximal 20-30 % (vgl. vorne E. 4.3.4 erstes Lemma). Auf die Be- richte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kann rechtspre- chungsgemäss (abschliessend) abgestellt werden, wenn – wie hier – keine auch nur geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen beste- hen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.7; VGE IV/2023/448 vom 5.1.2024 [bestätigt durch BGer 9C_105/2024 vom 18.3.2024 E. 4.1). 4.4.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beeinträchtigung beharrlich bemühte, eine lohnwirksame Arbeitsstelle zu finden: Sie hat mehrere Sprachkurse besucht, zahlreiche Bewerbungen eingereicht (vgl. vorne E. 4.2.3) und an etlichen Beschäftigungs- bzw. Inte- grationsprogrammen teilgenommen sowie freiwillige Arbeitseinsätze geleis- tet (vgl. vorne E. 4.2.1). Der mehrfach geäusserte Wunsch der Beschwerde- führerin, eine Arbeitsstelle zu finden und ihren Unterhalt selbst zu verdienen (vgl. vorne E. 4.3.3), erscheint glaubhaft, zumal sowohl die fallführenden So- zialarbeiterinnen und -arbeiter wie auch die Fachpersonen der AMA sie als motiviert beschreiben (vgl. vorne E. 4.2.3 und 4.3.3). Ihre Bemühungen scheiterten oft bereits bei der Stellensuche oder während der Probezeit,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 15 nachweislich aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung (vgl. vorne E. 4.3.1 und 4.3.4). Teilweise gelang es der Beschwerdeführerin dennoch – wenn auch nur temporär, tiefprozentig und oftmals befristet – eine bzw. gleichzeitig mehrere Anstellungen zu finden. So arbeitete sie ab 2008 in verschiedenen Anstellungen mit stark variierendem Pensum (vgl. vorne E. 4.2.1). Ab Juni 2020 ging die Beschwerdeführerin teilweise zeitgleich vier Anstellungen nach (Hotel, Freibad, Erntehelferin, Reinigung Privathaushalte [B.________]); ihr Beschäftigungsgrad betrug während der Sommermonate rund 20 % oder mehr; in den Wintermonaten bezog sie ergänzend Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. vorne E. 4.2.1 viertes Lemma). Seit Ok- tober 2021 kam sie durchschnittlich für die Hälfte ihres Lebensbedarfs selbst auf. Seit April 2024 bezieht die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe mehr (vgl. vorne E. 4.2.2). 4.4.3 Entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 4.4; Stellung- nahme vom 17.5.2024, act. 12) kann von der Beschwerdeführerin wegen ih- rer kognitiven Beeinträchtigung nicht erwartet werden, dass sie sich wirt- schaftlich selbst erhält. Aufgrund des von ihr benötigten Arbeitssettings und ihrer Leistungsfähigkeit sind die Chancen auf eine Stelle im ersten Arbeits- markt – geschweige denn auf eine Vollzeitstelle mit Leistungserwartung 100 % – ohnehin gering. Es ist daher von einer stark eingeschränkten wirt- schaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Mit dem Bericht des RAD ist bei einem der Beschwerdeführerin entsprechenden Arbeitssetting von einem Pensum von maximal 20-30 % auszugehen (vgl. vorne E. 4.4.1). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin eine bzw. inzwischen zwei unbefristete Anstellungen im ersten Arbeitsmarkt erhalten hat (ange- fochtener Entscheid E. 4.4; vgl. vorne E. 4.2.1 letztes Lemma). Offenbar können ihr dort einfache repetitive Arbeiten unter engmaschiger Aufsicht und Anleitung angeboten werden. Diese Anstellungen dürften zudem zu grossen Teilen auch auf das soziale Verantwortungsbewusstsein der derzeitigen Ar- beitgeberinnen und Arbeitgeber zurückzuführen sein (vgl. auch Schreiben Sozialdienst vom 26.4.2021 S. 2, in Akten MIDI pag. 475 f.). Die Beschwer- deführerin hat sich somit mit Blick auf ihre eingeschränkten kognitiven Res- sourcen und ihren nachgewiesenen Integrationswillen beruflich-wirtschaft-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 16 lich ausreichend integriert. Angesichts der Entwicklung seit dem vorinstanz- lichen Entscheid kann ihr zum heutigen Zeitpunkt erst recht keine mangelnde beruflich-wirtschaftliche Integration mehr vorgeworfen werden. 4.5 Zusammengefasst erweist sich die beruflich-wirtschaftliche Integra- tion der Beschwerdeführerin weder zum Zeitpunkt des Ergehens des ange- fochtenen Entscheids noch zum jetzigen Zeitpunkt als mangelhaft. 5. Zu den weiteren Integrationskriterien ergibt sich Folgendes: 5.1 Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss fide-Sprachenpass vom
5. Februar 2021 über mündliche Sprachkompetenzen auf dem Niveau A1 (Akten MIDI pag. 466 ff.). Angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer ist in ih- ren Deutschkenntnissen auf Anfängerstufe grundsätzlich keine besondere Integrationsleistung zu erblicken (vgl. BGer 2C_139/2024 vom 20.5.2025 E. 4.5; VGE 2024/152 vom 18.3.2026 E. 3.4). Der Beschwerdeführerin kann aber aufgrund ihrer persönlichen Situation kein Vorwurf gemacht werden (vgl. vorne E. 3.1.1 und sinngemäss auch Art. 58a Abs. 2 i.V.m. Art. 77f Bst. a und c Ziff. 1 VZAE): Dass sie trotz ihres langen Aufenthalts in der Schweiz nicht besser Deutsch spricht, ist nach Auffassung der Fachperso- nen nicht Ausdruck eines mangelnden Integrationswillens, sondern Aus- druck ihrer geringen kognitiven Ressourcen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch mehrere Deutschkurse besucht (vgl. vorne E. 4.2.3), wenn auch mit geringem Erfolg. Ihre allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit ist als deutlich unterdurchschnittlich einzuschätzen. Im Bereich der Sprache ist von einer ausgeprägten Beeinträchtigung des Sprachverständnisses und der Sprachproduktion auszugehen. Die Probleme beim Erlernen der deutschen Sprache sind durch diese Befunde erklärbar (Bericht Neurozentrum S. 2 und vorne E. 4.3.1). Unter diesen Umständen erweist sich die sprachliche Inte- gration der Beschwerdeführerin als ausreichend. 5.2 Zur sozialen Integration hat die SID zwar zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine dauerhaften Beziehungen zur einheimi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 17 schen Bevölkerung dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 4.4). Aller- dings hat sie der Tatsache ungenügend Rechnung getragen, dass die kogni- tive Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auch ein Hindernis für ihre so- ziale Integration darstellt. So beobachteten die Fachperson Berufliche Inte- gration und die AMA-Ärztin im Laufe der Abklärungen, dass die Beschwer- deführerin mangels Deutschkenntnissen wenig soziale Kontakte innerhalb der Arbeitsgruppe pflegte (vgl. vorne E. 4.3.3). Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sich in sozialer Hinsicht, zu wenig integriert zu haben. Sie hat sich – ihren Möglichkeiten entsprechend
– bemüht, mit ihren Mitmenschen in Kontakt zu treten. Ihre früheren Nach- barn beschreiben sie als freundlich (Akten MIDI pag. 85 ff.). Bei ihren Arbeit- geberinnen und Arbeitgebern konnte sie sich trotz Sprachbarriere in die Teams integrieren und wurde als freundlich und angenehm im Umgang wahrgenommen (Akten MIDI pag. 88 ff., 263 ff.). Ausserdem ist sie Mitglied in einer eritreischen Kirche (Akten MIDI pag. 92). Die soziale Integration der Beschwerdeführerin ist unter den gegebenen Umständen ausreichend; das war sie auch bereits zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids. 6. 6.1 Die Interessenabwägung führt zu folgendem Ergebnis: Die Be- schwerdeführerin hält sich seit 21 Jahren in der Schweiz als vorläufig Aufge- nommene auf (vgl. vorne E. 3.1). Sie ist weder im Straf- noch im Betrei- bungsregister verzeichnet (vgl. vorne E. 3.2). In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht gelang es ihr über lange Zeit nicht, ihren Lebensunterhalt vollständig selbst zu finanzieren, obwohl sie sich intensiv um eine lohnwirksame Anstel- lung bemühte (vgl. vorne E. 4.2.3). Sie war zwar in unterschiedlichen befris- teten Teilzeitstellen (zum Teil im ersten Arbeitsmarkt) beschäftigt, musste aber zunächst ergänzend von der Flüchtlingshilfe bzw. ab Februar 2012 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werden (vgl. vorne E. 4.2.1 f.). Auf- grund ihrer kognitiven Beeinträchtigung kann ihr diesbezüglich jedoch kein Vorwurf gemacht werden (vgl. vorne E. 4.3.1 und 4.4). Seit Ergehen des an- gefochtenen Entscheids hat sich ihre beruflich-wirtschaftliche Situation zu- dem insoweit verbessert, als sie sich per April 2024 von der Sozialhilfe hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 18 ablösen können (vgl. vorne E. 4.2.1 letztes Lemma und E. 4.2.2). Unter die- sen Umständen kann und konnte der Beschwerdeführerin keine mangelhafte beruflich-wirtschaftliche Integration vorgeworfen werden (vgl. vorne E. 4.6). Sprachlich ist sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Verhältnis zur Aufent- haltsdauer ausreichend integriert (vorne E. 5.1). Auch ihre soziale Integra- tion kann nicht bemängelt werden (vgl. vorne E. 5.2). Die Beschwerdeführe- rin ist unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten kognitiven Ressourcen und ihres nachgewiesenen Integrationswillens genügend integriert. Daher vermag das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Regularisierung ihres Aufenthalts nicht zu überwiegen. Hinzu kommt, dass das öffentliche Inter- esse an der Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme schwindet, wenn sich – wie hier aufgrund eines 21-jährigen Aufenthalts und der konkreten Umstände des Einzelfalls – abzeichnet, dass die Wegweisung in absehbarer Zukunft nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 151 I 62 E. 6.1 [Pra 114/2025 Nr. 2] in Bezug auf die Anordnung der vorläufigen Aufnahme). Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen fällt daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. Der Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 6.2 Da das Hauptbegehren gutgeheissen wird, erübrigt es sich, das Eventualbegehren zu beurteilen. Ebenso erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen (unrichtige Feststellung des Sachverhalts, Gehörsverletzung, Verstoss gegen das Diskriminierungsver- bot; Beschwerde S. 7). 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gut- zuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Akten sind dem ABEV (MIDI), zu übermitteln, damit dieses der Beschwerdeführerin eine Auf- enthaltsbewilligung erteilt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 19 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Sodann hat der Kanton Bern (SID) der anwaltlich vertretenen Beschwerde- führerin die Parteikosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Honorar gemäss der Kos- tennote der Rechtsvertreterin vom 15. Mai 2026 (act. 22A) gibt zu keinen Be- merkungen Anlass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 8.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verlegen. Auch für die- ses Verfahren sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (SID) der Beschwerde- führerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Honorar gemäss der Kostennote der Rechtsvertreterin vom
18. November 2022 (Akten SID 4A pag. 37 f.) für dieses Verfahren gibt eben- falls zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege vor der SID ist ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdi- rektion des Kantons Bern vom 29. November 2022 wird aufgehoben. Die Akten gehen an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Mi- grationsdienst, zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Be- schwerdeführerin.
2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2026, Nr. 100.2023.7U, Seite 20
b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'029.15 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsge- richtliche Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
3. a) Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wer- den keine Verfahrenskosten erhoben.
b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'278.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.